Update zur Forschungszulage/steuerlichen Forschungsförderung

D-Lahr | Der Antragsprozess zur fachlichen Genehmigung ist inzwischen etabliert, ab 01.04.2021 soll nun auch die finanzielle Abrechnung für genehmigte Projekte möglich sein.

Deutschland ist mit rund 30.000 ständig forschenden Unternehmen ein weltweit führendes Innovationsland. Laut Untersuchung des Stifterverbandes haben die Unternehmen in Deutschland 2019 mit 75,6 Mrd. € so viel für Forschung und Entwicklung ausgegeben wie noch nie. In 2019 lag der Forschungs- und Entwicklungsanteil am Bruttoinlandsprodukt bei 3,17 %. Um die Innovationskraft Deutschlands weiter nachhaltig zu stärken, wurde im Jahr 2020 die Forschungszulage gesetzlich verankert und umgesetzt. Damit wurde eine weitere Möglichkeit zur Stärkung von Forschung und Entwicklung in Unternehmen am Standort Deutschland geschaffen.

Die Forschungszulage ergänzt nach unserer bisherigen Erfahrung in der Beantragung und Genehmigung das bestehende Angebot an verschiedensten Förderprogrammen für Forschung und Entwicklung um eine relativ unbürokratische und breit wirkende Fördermöglichkeit.

Alle in Deutschland ansässigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, können die Forschungszulage beantragen – unabhängig ihrer Gewinnsituation. Nach Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch zum Erhalt der Zulage. Auch Start-ups können die Zulage beanspruchen. Die steuerliche Forschungsförderung ist dabei themenoffen für alle FuE-Kategorien. Grundlagenforschung kann ebenso gefördert werden wie Vorhaben aus der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung. Gerade letzteres ist für Unternehmen interessant. Die Höhe der Zulage beträgt 25 % der förderfähigen Projektkosten (Personalkosten sowie externe Forschungsaufträge).

Die Beantragung ist sowohl für geplante als auch laufende und sogar abgeschlossene FuE-Vorhaben ab 2020 möglich und erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Im ersten Schritt wird die FuE-Bescheinigung bei der eigens dafür eingerichteten Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) elektronisch beantragt. Dort wird die grundsätzliche Förderfähigkeit der eingereichten Anträge geprüft (Dauer bis zu 3 Monate).

Nach Erhalt der Zulagen-Bescheinigung kann die Forschungszulage abgerechnet werden. Dies soll ab 01.04.2021 über das Online-Portal „Mein ELSTER“ erfolgen. Die Forschungszulage wird einmalig auf die nächste Festsetzung der Einkommens- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Falls diese Steuer geringer ist, erfolgt eine Auszahlung. Um den Vorgang zu beschleunigen, sollte die Zulage zeitlich vor der Abgabe der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung beantragt werden.

(Quelle:  Fördermittel-News PFIF – Partner für Innovation & Förderung GmbH & Co. KG , 10.03.2021)

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